Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Firma Malkoc Bedachungen, Aldin Malkoc

1) Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Malkoc Bedachungen, Aldin Malkoc) einerseits und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) andererseits für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Sofern für Verbraucher (Konsumen-ten) und Unternehmer abweichende Regelungen vorgesehen sind, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen; nicht gesondert gekennzeichnete Bestimmungen gelten für Unternehmer wie für Verbraucher gleichermaßen.

1.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten die AGB auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt gegen-über unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Home-page (www.malkoc-bedachungen.at).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Zustimmung. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt die Zustimmung nur schriftlich als erteilt. Geschäftsbe-dingungen des Kunden gelten auch dann nicht als anerkannt, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich wider-sprechen.

1.5. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.

2) Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Für Unternehmer gilt: Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarun-gen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind, soferne nicht anderes vereinbart wird, entgeltlich und unverbindlich. Ein für den Kostenvoran-schlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.4. Zusatz- oder Mehrleistungen, die vom Kunden gewünscht werden und nicht Bestandteil des Angebots oder des Kostenvor-anschlages waren, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ist eine bestimmte Leistungsfrist vereinbart, so gelten Angebot oder Kostenvoranschlag als für diese berechnet. Kosten, die durch eine vom Kunden gewünschte beschleunigte Ausführung des Auf-trages entstehen, werden ebenso zusätzlich verrechnet.

2.5. Für Verbraucher gilt: Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt nur dann als garantiert, wenn nichts anderes erklärt wurde.

3) Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Netto-Preise (exklusive Umsatzsteu-er) zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

3.3. In den Verkaufspreisen sind die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung generell nicht enthalten. Diese Leistungen werden von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprüngli-chen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert damit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergü-ten.

3.5. Für Unternehmer gilt: Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder aufgrund innerbetriebli-cher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremd-arbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4) Beigestellte Ware

Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5) Zahlung

5.1. Wir sind ausdrücklich berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Man-gels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung ist der Kaufpreis/Werklohn binnen 8 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei für den Empfänger zu bezahlen. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.2. Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen zu berechnen. Für Unternehmer gelten Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Verbrauchern gegenüber werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 4%) beansprucht.

5.3. Für Unternehmer gilt: Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem gegenwärtigen Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbe-ziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.4. Für Verbraucher gilt dies sinngemäß, jedoch nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.5. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.6. Verbrauchern steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.7. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Kunde nicht berechtigt, gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Skonti u. a.) in Abzug zu bringen.

5.8. Für Mahnungen, die zur Einbringlichkeit notwendig und zweckentsprechend sind, verpflichtet sich der Kunde bei verschul-detem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen in Höhe von € 35,00 pro Mahnung soweit dies im angemessenen Ver-hältnis zur betriebenen Forderung steht.

6) Bonitätsprüfung

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Be-triebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7) Mitwirkungspflicht des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informati-onen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Antennenkabel, Zu- und Ableitungen von Klimaanlagen, Lüftungen oder ähnlicher Vorrichtungen, über Fluchtwege, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie über die erforderlichen statischen Angaben und allfälli-ge diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenanga-ben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbil-dung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.3. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

8) Leistungsausführung

8.1. Für Unternehmer gilt: Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausfüh-rung gelten als vorweg genehmigt.

8.2. Für Verbraucher gilt dieses Recht sinngemäß nur dann, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9) Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leis-tungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Für Unternehmer gilt: Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4. Geraten wir mit der Vertragserfüllung in Verzug, so steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschrie-benen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9.5. Kurzfristige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadener-satzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

10) Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

11) Behelfsmäßige Instandsetzung

Bei behelfsmäßiger Instandsetzung besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

12) Gefahrtragung

Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde.

13) Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände

gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leis-tungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs-ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzula-gern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 21,00 pro angefangenen Kalendertag zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nach-frist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle unseres berechtigten Rücktritts vom Vertrag sind wir berechtigt, dem Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens in Rechnung zu stellen.

13.5. Für Unternehmer gilt: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

13.6. Für Verbraucher gilt: Unser Recht auf Schadenersatz im obigen Sinne besteht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13.7. Für Verbraucher gilt: Der Kunde hat das Recht, gegen eine Stornogebühr von 25 % des Auftragswertes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.

14) Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforde-rung bereits mit Vertragsabschluss als an uns abgetreten.

14.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszu-verlangen.

14.4. Für Verbraucher gilt: Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmög-lich verwerten.

14.8. Die angemessenen Kosten der notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt der Kunde.

15) Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen (Baupläne, Konstruktionszeichungen u.ä.) bei und werden hin-sichtlich dieser Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

15.2. Für Unternehmer gilt: Wir sind berechtigt, von Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

16) Unser geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17) Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Für Konsumenten gelten die Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistung von zwei Jahren für bewegliche und drei Jahren für unbewegliche Sachen ab Übergabe, jeweils gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des ABGB.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeit-punkt, spätestens jedoch wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

17.3. Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Für Unternehmer gilt: Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch

Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.7. Versteckte Mängel müssen in angemessener Frist ab Entdecken angezeigt werden. Eine etwaige Nutzung oder Verarbei-tung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

17.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u .ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18) Haftung

18.1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Scha-den war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Schäden, die aus Unterlassung notwendiger Wartung resultieren, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

18.2. Unsere Haftung ist ferner für Schäden ausgeschlossen, die von unseren Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder außerhalb des zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses verursacht werden.

18.3. Für Unternehmer gilt: Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Unternehmerische Kunden haben allfäl-lige Schäden längstens binnen eines Monats ab Kenntnis zu rügen und diesbezügliche Schadenersatzansprüche bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Schadensrüge gerichtlich geltend zu machen. Liegt auf unserer Seite eine betriebliche Haft-pflichtversicherung vor, so ist unsere Haftung mit dem Haftungshöchstbetrag dieser Versicherung beschränkt.

19) Skonto

Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Kunde berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Der Anspruch auf Skontoabzug ist nur dann gegeben, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden.

20) Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

19.2. Für Unternehmer gilt: Wir – wie ebenso der Kunde – verpflichten uns jetzt schon gemeinsam, ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

21) Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht.

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Richard Wagner Straße 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee).

20.4. Für Unternehmer gilt: Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

20.5. Für Konsumenten gilt: Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kun-den.